Aktualisiert am 28.03.2024
Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Damit ist die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen. Formal muss das Gesetz aber noch durch den Bundespräsidenten unterschrieben und im Gesetzesblatt veröffentlicht werden.
Nach dem Wachstumschancengesetz gab es viele Veränderungen mit unterschiedlichen Wirkungen in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Über die wichtigsten Änderungen (nicht vollständig) möchten wir nachstehend kurz informieren.
1. Einkommensteuer
1.1. Geschenke- abzugsfähige Betriebsausgaben mit Anschaffungskosten pro Empfänger und Jahr von bis zu 50 EUR (bisher 35 EUR)
- für Wirtschaftsjahre mit Beginn ab 01.01.2024
- Minderung des Privatanteils für die Privatnutzung auf 25 % des Bruttolistenpreis, sofern der Bruttolistenpreis nicht höher als 70.000 EUR sind (bisher 60.000 EUR)
- sofern der Bruttolistenpreis höher als 70.000 EUR ist, dann erfolgt eine Minderung des Privatanteils für die Privatnutzung auf 50 % des Bruttolistenpreis
- Ansatz mit dem 2-fachen der linearen Jahresabschreibung, max. 20 %
- für Anschaffungen nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025
- für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden
- in Höhe von 5%
- bei Anschaffung Abschluss des Vertrages über den Kauf des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029
- bei Herstellung Beginn der Baumaßnahmen nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029
- Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder Bauanzeige
- die Wohnungen dürfen bisher nicht vorhanden sein
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 5.200 EUR je Quadratmeter nicht übersteigen
- Bemessungsgrundlage max. 4.000 EUR je Quadratmeter
- zusätzlich 5% p.a. der Bemessungsgrundlage neben der linearen Abschreibung für das Jahr der Anschaffung und in den folgenden 3 Jahren
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2023
- 40% der Investitionskosten innerhalb der ersten 5 Jahre ab Anschaffung (bisher 20%)
- für Anschaffungen ab dem 01.01.2024
- bei Übernachtung in einem LKW
- Erhöhung des Pauschbetrages von 8 EUR auf 9 EUR
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
- Verlustvorträge sind mit einem Gewinn bis zur Höhe von 1.000.000 EUR vollständig verrechenbar, der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 70% (vorher 60%)
- gilt für Veranlagungszeiträume von 2024 bis 2027
- für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um 0,5% (bisher 1%)
- damit z.B. für 2023 steuerpflichtiger Anteil 82,5%, für 2024 steuerpflichtiger Anteil 83%
- der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 EUR beträgt
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
- Verbesserung des begünstigungsfähigen Gewinns um gezahlte Gewerbesteuer und Einkommensteuer
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
- bestimmte Lohnbestandteile, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, werden begünstigt besteuert
- bisher konnte dies bei der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt werden
- künftig kann diese Begünstigung nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2025
- Pauschalbesteuerung von 20% durch den Arbeitgeber möglich, wenn der durchschnittliche Versicherungsbeitrag ohne Versicherungssteuer nicht höher als 100 EUR ist
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
2. Spenden
- Möglichkeit einer elektronischen Spendenquittung, wenn der Zuwendungsempfänger im Register des Bundeszentralamtes für Steuern registriert ist
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2025
3. Körperschaftsteuer
- Änderungen im Wesentlichen für Spezialsachverhalte
4. Gewerbesteuer
- erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen möglich, wenn die Einnahmen aus der Solarstromerzeugung und Ladestationen nicht höher als 20% der Gesamteinnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind (bisher 10%)
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2023
5. Umsatzsteuer
5.1. Elektronische Rechnungen (eRechnung ab 01.01.2025)- Verpflichtung zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B)
- Rechnungen werden an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung gesendet
- für Kleinbetragsrechnungen können weiterhin alle Arten von Rechnungen ausgestellt werden (auch Papier)
- mit Zustimmung des Empfängers kann bis zum 31.12.2026 weiterhin eine Papierrechnung ausgestellt werden, für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im Jahr 2026 von max. 800.000 EUR Verlängerung bis zum 31.12.2027
- Änderung der Voranmeldungszeiträume Kalenderjahr: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vorjahr weniger als 2.000 EUR Quartal: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vorjahr weniger als 7.500 EUR Monat: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vorjahr mehr als 7.500 EUR
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2025
- Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
- Möglichkeit, die Umsatzsteuer erst dann an die Finanzverwaltung zu bezahlen, wenn die Forderung vereinnahmt worden ist
- Erhöhung der der Umsatzgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR des Vorjahres
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
6. Sonstige Änderungen
6.1. Buchführungspflicht- Erhöhung der Betragsgrenze für die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz (ansonsten Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG) Gesamtumsatz: 800.000 EUR (bisher 600.000 EUR) Gewinn: 80.000 EUR (bisher 60.000 EUR)
- für Wirtschaftsjahre mit Beginn ab 01.01.2024
- Aufbewahrung für 6 Jahre, wenn die Überschusseinkünfte geringer sind als 750.000 EUR
- gilt ab Veranlagungszeitraum 2027
- Eigenleistungen eines Einzelunternehmers werden mit 70 EUR pro Stunde statt mit 40 EUR pro Stunden gefördert, max. jedoch 40 Stunden pro Woche
- gefördert werden Arbeitslöhne, Eigenleistungen, Auftragsforschungen und benutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
- max. Bemessungsgrundlage 10.000.000 EUR
- Forschungszulage von 25%
Die Zusammenfassung wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Sie gibt dennoch nur einen Überblick wieder und kann daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erfüllen und ersetzt damit insbesondere nicht die persönliche Beratung.